Sofern die Kündigung des Umwelt-Fahrausweises für 12 Monate innerhalb der ersten 12 Monate erfolgt und besondere Gründe, wie Arbeitslosigkeit, lang anhaltende Krankheit, Wegzug oder sonstige schwerwiegende Gründe, geltend gemacht werden, sind diese im Kündigungsschreiben anzuführen. Der Kündigungsgrund ist durch Bescheinigung (ärztliches Attest, Bescheinigung der Arbeitsagentur, usw.) nachzuweisen.
Bei Kündigung des Umwelt-Fahrausweises für 12 Monate vor Ablauf der ersten 12 Geltungsmonate ohne besonderen Grund sind die vom Landkreis aufgewendeten Ausgleichsleistungen über die Geschäftsstelle der VGRI zurückzuerstatten.
Durch die Kündigung wird die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels Lastschrift mit Ablauf des in der Kündigung aufgeführten letzten Geltungsmonats des Umwelt-Fahrausweis für 12 Monate aufgehoben.
Der Umwelt-Fahrausweis (Fahrkarte) ist bis zum 5. des folgenden Monats an die VGRI zurückzugeben. Für die vom Fahrgast noch zu zahlenden Beträge bleibt dessen Abbuchungsermächtigung bis zur Tilgung bestehen.